
Gewerbeflächen
Welche Anforderungen gelten für Boden, Wände, Licht und Akustik bei Gewerbeflächen?
Anforderungen an Boden, Wände, Licht und Akustik in Gewerbeflächen: ArbStättV-Anhang, DGUV Regel 115-401 und Akustik-Fachinfo als Planungsmatrix.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Für Akustik verweist die DGUV-Fachinformation auf die ASR A3.7 mit Nachhallzeitanforderungen und verlangt eine Tätigkeitsanalyse vor der Zonierung.
Anforderungen aus ArbStättV-Anhang und DGUV-Regel einordnen
Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung gliedert die Pflichten nach Nummern. Nummer 1.5 betrifft Fußböden, Wände, Decken und Dächer, Nummer 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung, Nummer 3.7 Lärm. Wer eine Gewerbefläche ausstattet, sollte diese Nummern zuerst einer Nutzungsart zuordnen.
§ 3a Absatz 1 ArbStättV verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden. Werden die nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln eingehalten, gilt die Vermutung, dass die Anforderungen erfüllt sind. Wer sie nicht anwendet, muss durch andere Maßnahmen gleiche Sicherheit und gleichen Gesundheitsschutz erreichen. Diese Gleichwertigkeitsklausel ist in § 3a ArbStättV ausdrücklich geregelt.
Die DGUV Regel 115-401 Branche Bürobetriebe in der Ausgabe Januar 2026 nennt als rechtliche Grundlagen unter anderem die ASR A1.5 Fußböden, ASR A1.6 Fenster und lichtdurchlässige Wände, ASR A1.7 Türen und Tore sowie ASR A3.7 Lärm. Sie ist eine branchenbezogene Handlungshilfe für Bürobetriebe, kein allgemeinverbindliches Fabrikstandardwerk.
Anforderungsmatrix
Die folgende Matrix ordnet Ausstattungsentscheidungen den tatsächlich im ArbStättV-Anhang genannten Nummern zu. Sie ist eine eigene Planungshilfe, keine wörtliche Tabelle.
| Ausstattung | Normverweis im Anhang ArbStättV | Zentrale Vorgabe |
|---|---|---|
| Fußboden | Nr. 1.5 Abs. 2 | Keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen; gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher, rutschhemmend |
| Wände, Decken | Nr. 1.5 Abs. 1 | Den Erfordernissen sicheren Betreibens entsprechend; leicht und sicher zu reinigen |
| Lichtdurchlässige Wände | Nr. 1.5 Abs. 3 | Deutlich gekennzeichnet; bruchsicher oder abgeschirmt |
| Künstliche Beleuchtung | Nr. 3.4 Abs. 5 | Einrichtungen für angemessene künstliche Beleuchtung |
| Sicherheitsbeleuchtung | Nr. 3.4 Abs. 7 | Erforderlich, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit gefährdet werden kann |
| Lärm | Nr. 3.7 | Schalldruckpegel so niedrig wie nach Betriebsart möglich halten |
Diese Zahlenwerte und Vorgaben stammen aus dem Anhang der Arbeitsstättenverordnung. Planerisch relevant ist: Der Anhang nennt Qualitätsziele, aber keine Rutschhemmklassen, keine Beleuchtungsstärken in Lux und keine Nachhallzeiten. Die DGUV-Regel 115-401 benennt diese ASR-Regeln als Quellen für die Büroplanung.
Was die Norm nicht leistet
Der Anhang nennt keine Produktmarken. Wer Bodenbelag oder Trennwandsysteme vergleicht, findet dort also weder Preisangaben noch Herstellerfreigaben. Diese Ausstattungsentscheidungen bleiben Aufgabe des Arbeitgebers, sofern die genannten Schutzziele erreicht werden.
Ebenso regelt der Anhang kein Bauordnungsrecht. § 3a Absatz 4 ArbStättV stellt ausdrücklich klar, dass Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, vorrangig gelten, soweit sie über diese Verordnung hinausgehen. Anforderungen an Brandschutzkonzepte oder Genehmigungen sind daher nicht Teil dieser Ausstattungsübersicht.
Fußböden, Wände und Decken sicher und reinigbar gestalten
Fußböden sind im Anhang an zwei Stellen geregelt. Nummer 1.5 Absatz 1 verlangt, dass die Oberflächen so gestaltet sind, dass sie den Erfordernissen sicheren Betreibens entsprechen sowie leicht und sicher zu reinigen sind. Absatz 2 regelt die konkreten Gebrauchseigenschaften.
Für Planer ist die Reinigbarkeit der häufig übersehene Punkt. Sie ist keine Geschmacksfrage, sondern Teil derselben Anforderung wie die Oberflächengestaltung. Wer in einer Halle mit Schmierstoffen arbeitet, sollte Reinigungsverfahren und Oberfläche daher gemeinsam abstimmen, nicht nacheinander. Ein Produktdatenblatt liefert dafür Anhaltspunkte, nicht aber den Nachweis, dass die Ausstattung zur tatsächlichen Nutzung passt.
Wände und Decken unterliegen derselben Reinigbarkeitsanforderung. Hinzu kommt eine zweite Ebene: Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände in Arbeitsräumen oder im Bereich von Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein. Sie müssen entweder aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass Beschäftigte nicht mit ihnen in Berührung kommen und beim Zersplittern nicht verletzt werden können. Diese Anforderung setzt eine Sicherheitsplanung voraus, keine bloße Ästhetikentscheidung.
Planungsschritte für Boden, Wand und Decke
- Nutzungsart der Fläche beschreiben (Publikumsverkehr, Maschinenbetrieb, Lager, Sanitärbereich).
- Reinigungsverfahren, -mittel und Frequenz festlegen, bevor Oberflächen ausgewählt werden.
- Ganzglasflächen im Sichtfeld der Beschäftigten markieren und bei Bruchgefahr abschirmen.
- Zuständigkeiten für Sichtkontrolle und Mängelmeldung schriftlich festhalten, damit Oberflächenschäden nicht unentdeckt bleiben.
Diese Liste ist eine eigene Handlungsempfehlung. Sie leitet sich aus der Struktur der Normöpflichten ab, ist aber kein gesetzlicher Verfahrensschritt.
Beleuchtung mit Sichtverbindung und Sicherheitsbeleuchtung planen
Beleuchtung wird im Anhang in Nummer 3.4 geregelt. Der Arbeitgeber darf nach Absatz 1 Satz 1 nur solche Räume als Arbeitsräume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Absatz 1 nennt aber fünf Ausnahmetatbestände, unter anderem Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen, unterirdische Verkaufsräume sowie Räume mit mindestens 2.000 Quadratmetern Grundfläche bei Oberlichtern oder anderen baulichen Vorrichtungen.
Für künstliche Beleuchtung gilt Absatz 5: Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, sodass Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind. Absatz 6 verlangt, dass die Beleuchtungsanlagen so ausgewählt und angeordnet werden, dass Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet werden. Absatz 7 schließlich fordert Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann.
Beispielhafte Prüfreihenfolge vor der Beleuchtungsplanung
Die folgende Reihenfolge ist ein eigener Vorschlag, keine gesetzliche Vorschrift.
- Tätigkeiten im Raum auflisten (Bildschirmarbeit, Lesen, technisches Zeichnen, Publikumsverkehr).
- Tageslichtanteil und Sichtverbindung nach außen prüfen und dokumentieren, ob ein Ausnahmetatbestand nach Nummer 3.4 Absatz 1 vorliegt.
- Reflexionen und Blendungen an Bildschirmen bewerten; Nummer 6.1 Absatz 4 und 8 des Anhangs verlangen eine reflexions- und blendungsfreie Aufstellung.
- Sicherheitsbeleuchtung nur dort einplanen, wo bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit gefährdet werden kann.
- Leuchten, Lichtfarbe und Wartung erst danach festlegen.
Insbesondere Schritt 3 ist mehr als eine Ergonomie-Empfehlung. Der Anhang verlangt in Nummer 6.1 Absatz 4, dass Bildschirmgeräte so aufgestellt und betrieben werden, dass ihre Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind. Absatz 8 ergänzt, dass durch Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung störende Blendungen, Reflexionen und Spiegelungen auf Bildschirm und Arbeitsmitteln zu vermeiden sind. Eine Beleuchtungsplanung, die diesen Punkt erst nach der Leuchtenauswahl prüft, läuft dem entgegen.
Raumakustik und Lärm getrennt betrachten
Lärm und Raumakustik sind zwei unterschiedliche Größen. Der ArbStättV-Anhang regelt in Nummer 3.7 den Schalldruckpegel. Er verlangt, den Pegel in Arbeitsstätten so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist, und in Arbeitsräumen abhängig von Nutzung und Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.
Die Nachhallzeit ist dagegen eine raumakustische Größe. Sie beschreibt, wie lange Schall im Raum nachklingt, und wirkt auf Sprachverständlichkeit und Störwirkung, nicht direkt auf den Schalldruckpegel am Ohr. Wer beide Größen vermischt, plant falsch.
Für die Akustikplanung in Mehrpersonenbüros verweist die DGUV-Fachinformation auf die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.7 "Lärm", die raumakustische Anforderungen an die Nachhallzeit für die Nutzungsarten Callcenter und Mehrpersonen- und Großraumbüros stellen. Zusätzlich benennt sie die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" als ergänzende Grundlage sowie die DGUV Information 215-443 "Akustik im Büro", die Norm DIN EN ISO 3382-3 und die Richtlinie VDI 2569 als weitere Planungshilfen.
Die Fachinformation verlangt außerdem, am Anfang jeder Büroraumplanung eine Tätigkeitsanalyse durchzuführen und die Zonierung darauf aufzubauen. Die vollständige Einordnung steht in der DGUV-Fachinformation Akustik in Mehrpersonenbüros.
Nachweise und Dokumentation
Zwei Nachweise sind für gewerbliche Ausstattungsprojekte typischerweise erforderlich. Erstens sollte die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV die Ausstattungsentscheidungen abbilden, weil § 3a Absatz 1 bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln eine Vermutungswirkung vorsieht, aber die Beurteilung selbst nicht ersetzt. Zweitens sollten Produkt- und Prüfunterlagen zu Bodenbelag, Türen, Glasflächen und Beleuchtung an einer zentralen Stelle abgelegt werden, damit bei Umbau oder Nutzungsänderung nachvollziehbar bleibt, welche Anforderung mit welcher Maßnahme erfüllt wurde.
Häufige Fragen
Welche konkreten Beleuchtungsstärken oder Rutschhemmklassen nennt der ArbStättV-Anhang?
Keine. Der Anhang formuliert Qualitätsziele wie angemessene künstliche Beleuchtung oder rutschhemmende Fußböden. Konkrete Werte können in den einschlägigen ASR-Regeln festgelegt sein, die die DGUV-Regel 115-401 als Quellen benennt.
Muss ich die DGUV Regel 115-401 zwingend anwenden?
Nein. § 3a Absatz 1 ArbStättV lässt alternative Maßnahmen zu, wenn dadurch gleiche Sicherheit und gleicher Gesundheitsschutz erreicht werden. Die DGUV-Regel ist eine anerkannte Handlungshilfe, keine allgemeinverbindliche Vorschrift.
Was ist der Unterschied zwischen Lärm und Raumakustik?
Lärm bezieht sich auf den Schalldruckpegel am Arbeitsplatz nach Nummer 3.7 des Anhangs ArbStättV. Raumakustik bezieht sich auf die Nachhallzeit im Raum und wirkt auf Sprachverständlichkeit und Störwirkung. Nach der DGUV-Fachinformation stellt die ASR A3.7 raumakustische Nachhallzeitanforderungen für Callcenter sowie Mehrpersonen- und Großraumbüros.
Gilt der ArbStättV-Anhang auch für Bauordnungsfragen?
Nein. Nach § 3a Absatz 4 ArbStättV gelten Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen. Bauordnungsrechtliche Konformität ist nicht Gegenstand dieser Ausstattungsübersicht.
In diesem Leitfaden
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