
Gewerbeflächen
Teil von Welche Anforderungen gelten für Boden, Wände, Licht und Akustik bei Gewerbeflächen?
Flächen- und Akustikplanung im Büro: Aufgabenanalyse als Planungsinstrument
DGUV Regel 115-401: Flächenwerte, Zonen und Akustik. Planen Sie Arbeits-, Verkehrs- und Kommunikationsflächen im Büro mit den DGUV-Planungshilfen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die DGUV Regel 115-401 nennt Flächenrichtwerte von 8 bis 10 m² pro Person, im Großraumbüro 12 bis 15 m².
- Als weiterführende Titel verweist sie auf die DGUV Information 215-441 zur Büroraumplanung.
- Kommunikationsbereiche sind separat vorzusehen und brauchen Abstand von der Bildschirmarbeit.
Zwei benannte DGUV-Planungshilfen und ihre Rollen
Die DGUV Regel 115-401 Branche Bürobetriebe trägt die Ausgabe Januar 2026 und ist die operative Arbeitsgrundlage für Bürobetriebe. Sie liefert Zahlen, Gefährdungshinweise und Einzelflächen für Bildschirmarbeitsplätze.
Für die Planungsgrundlage werden Daten zur IST- und SOLL-Situation erfasst: Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Kommunikations- und Konzentrationserfordernisse, Beschäftigtenzahl und -struktur, Arbeitsmittel sowie räumliche Gegebenheiten und Gebäudeinfrastruktur. Diese Punkte sind laut Planungsgrundlagen der DGUV in Kapitel 1.3 zu erheben.
Flächenwerte aus der DGUV Regel 115-401 ablesen
Für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze sind zwei Personengruppenrichtwerte festgelegt: 8 bis 10 m² pro Person und 12 bis 15 m² pro Person im Großraumbüro ab einer Grundfläche über 400 m². Diese Werte sind Richtwerte, keine Mietvertragsklauseln.
Die Gesamtfläche setzt sich aus mehreren Einzelflächen zusammen. Die Tabelle ordnet sie zu.
| Fläche | Richtwert laut DGUV Regel 115-401 |
|---|---|
| Arbeitsfläche | Platte mindestens 1600 mm x 800 mm, bei geringem Arbeitsmittelbedarf 1200 mm Breite |
| Bewegungsfläche am Arbeitsplatz | mindestens 1,5 m², Breite und Tiefe mindestens 1 m |
| Benutzerfläche | mindestens 800 mm Tiefe |
| Funktionsfläche an Möbeln oder Geräten | zuzüglich 500 mm Sicherheitsabstand |
| Stellflächen | für weitere Büromöbel, Drucker, Kopierer, Fax und Materialien |
Beispielrechnung für eine Planungsannahme, nicht als Messergebnis: Bei 8 m² pro Person ergeben 12 Arbeitsplätze 96 m² reine Arbeitsplatzfläche. Hinzu kommen Verkehrswege, Stellflächen und je nach Nutzung Besprechungsbereiche. Mit einem Zuschlag von 25 Prozent für Verkehrs- und Funktionsflächen landen Sie bei rund 120 m². Der Zuschlag ist eine gesetzte Annahme Ihrer eigenen Planung, kein DGUV-Wert.
Aufgabenanalyse als Zoneninstrument
Ein Beispiel: Ein Team mit hohem Konzentrationsbedarf für Datenanalyse erhält Arbeitsplätze in ruhigen Zonen entlang der Fensterfront, während Besprechungen und spontaner Austausch in abgetrennte Kommunikationsbereiche wie Meeting-Points oder Besprechungsräume verlagert werden. Diese Zuordnung folgt der Empfehlung, Funktionsbereiche so anzuordnen, dass Störungen vermieden werden. So trennen Sie konzentrierte Einzelarbeit und kommunikative Austauschzonen klar.
Aus beengten Räumen ergeben sich laut Regel mehrere Gefährdungen: Stoßen an Einrichtungsgegenständen, Stolpern und Stürzen durch eingeengte Verkehrswege, kritische Situationen im Notfall durch versperrte Fluchtwege, Gesundheitsbeschwerden durch nicht ergonomisch angeordnete Arbeitsplätze sowie das Gefühl der Belästigung durch verletzte persönliche Distanz. Jede Zone im Plan sollte diesen Risiken eine konkrete Maßnahme zuordnen.
Hilfreiche Prüffragen für Ihre Zonenliste:
- Welche Tätigkeit findet dort überwiegend statt, Bildschirmarbeit, Austausch oder Lagerung?
- Wie viele Personen nutzen die Zone gleichzeitig?
- Wie breit sind Verkehrs- und Fluchtwege in dieser Zone?
- Welche Stell- und Funktionsflächen für Geräte und Möbel sind belegt?
- Wird die persönliche Distanz eingehalten?
Akustik in der Büroplanung
Nach Akustik im Büro nach DGUV215-443 gilt bei Tätigkeiten mit hoher Konzentration ein Beurteilungspegel von höchstens 55 dB(A). In unbesetzten Büros üblicher Größe sind Nachhallzeiten von 0,6 Sekunden für Mehrpersonen- und Großraumbüros sowie 0,8 Sekunden für Ein- und Zweipersonenbüros einzuhalten.
Die Information empfiehlt, große schallreflektierende Flächen mit absorbierenden Materialien zu belegen und Schallschirme zwischen Arbeitsplätzen einzusetzen, um die Nachhallzeit zu senken und Störungen durch Sprache zu mindern.
Kommunikationsbereiche einordnen
Neben Flächen für reine Bildschirmarbeit sind laut der DGUV-Pressemitteilung vom 19.12.2023 auch Kommunikationsbereiche vorzusehen. Gemeint sind Sitzlandschaften, Mittelzonen oder Räume für Workshops. Je nach Bürokonzept liegen sie mitten in der Bürolandschaft oder in separaten Räumen.
Die Ausführung folgt der Funktion. Bei gemeinsamer Unterbringung in einem Raum sind Schirmung und ausreichend Abstand zwischen Kommunikationszone und Bürofläche nötig. Für die Beleuchtung gelten dieselben Anforderungen wie für Bildschirmarbeitsplätze. Gesichter und vertikale Flächen sollen ausreichend aufgehellt sein, tiefstrahlende Leuchten wie Spots sind ungünstig. Möbel, die den Wechsel zwischen Sitzen und Stehen fördern, sind günstig. Verkehrs- und Fluchtwege gelten auch dort und müssen Platz für Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Assistenzhund bieten.
Grenzen der Planungshilfen
Die DGUV Regel 115-401 ist eine Branchenregel für Bürobetriebe. Prüfen Sie bei der Planung, ob Ihre Flächen ausschließlich Büroarbeit und zugehörige Kommunikationsbereiche abdecken. Die DGUV Information 215-441 beschreibt die Planung von Konferenz- und Besprechungsräumen.
Häufige Fragen
Welche Fläche pro Person nennt die DGUV Regel 115-401? Sie nennt 8 bis 10 m² pro Person für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze und 12 bis 15 m² pro Person im Großraumbüro bei einer Grundfläche über 400 m².
Wie plane ich Flächen für unterschiedliche Tätigkeiten? Ermitteln Sie Aufgaben, Kommunikations- und Konzentrationsbedarfe. Ordnen Sie dann ruhige Arbeitsbereiche und kommunikative Zonen getrennt an und prüfen Sie die Flächenrichtwerte.
Wie trenne ich Kommunikationsbereiche von Bildschirmarbeit? Die Pressemitteilung empfiehlt bei gemeinsamer Unterbringung geeignete Schirmung und ausreichend Abstand. Die konkrete Ausführung richtet sich nach Funktion und Tätigkeit.



