
Gewerbeflächen
Welche technischen Anlagen im Gewerbeobjekt brauchen wiederkehrende Prüfungen?
Welche technischen Anlagen im Gewerbeobjekt brauchen wiederkehrende Prüfungen? Gefährdungsbeurteilung, Fristen zweier Regime und Nachweise im Überblick.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Wiederkehrende Prüfungen betreffen nicht nur Aufzüge, sondern auch elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind.
- Die BetrSichV kennt zwei Fristenlogiken: frei festzulegende Fristen nach Gefährdungsbeurteilung und absolute Höchstfristen für bestimmte Anlagen wie Aufzüge.
- Für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel dienen die Richtwerte der Tabelle 1 A der DGUV Vorschriften als Entscheidungshilfe, nicht als schematische Vorgabe.
- Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss die zweijährige Höchstfrist für die Hauptprüfung und die Zwischenprüfung in der Mitte des Zeitraums einplanen.
Von der Wartung zur Prüfung: drei Pflichtenkreise
Wer im Gewerbeobjekt von technischer Wartung spricht, meint oft drei verschiedene Dinge gleichzeitig. Das führt zu falschen Fristen. Besser ist es, jeden Pflichtenkreis einzeln zu erfassen.
Der erste Kreis umfasst die Gefährdungsbeurteilung. Nach § 3 Absatz 6 BetrSichV muss der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen selbst ermitteln und festlegen, soweit die Verordnung nichts anderes vorschreibt. Die Frist ist so zu wählen, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Das gilt ausdrücklich auch für Aufzugsanlagen.
Der zweite Kreis umfasst wiederkehrende Prüfungen nach § 14 Absatz 2 BetrSichV. Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, die Beschäftigte gefährden können, sind wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Die Prüfung erfolgt entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen. Ergibt eine Prüfung, dass das Arbeitsmittel nicht bis zum nächsten Termin sicher betrieben werden kann, ist die Frist neu festzulegen.
Der dritte Kreis umfasst Anlagen mit gesetzlichen Höchstfristen. Aufzugsanlagen sind das wichtigste Beispiel. Für sie schreibt Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV eine wiederkehrende Hauptprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle vor, deren Frist zwei Jahre nicht überschreiten darf. Zusätzlich ist in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Diese drei Kreise erklären, warum eine pauschale Antwort auf die Frage nach den Prüffristen nicht möglich ist. Wer die Pflichtenkreise sauber trennt, kann jeder Anlage eine passende Fristlogik zuordnen.
Zwei Fristenregime: frei festgelegt und gesetzlich begrenzt
Der Unterschied zwischen beiden Regimen ist für die Praxis entscheidend. Bei frei festzulegenden Fristen bestimmt der Arbeitgeber den Termin nach seiner Gefährdungsbeurteilung. Bei gesetzlich begrenzten Fristen darf er die Höchstfrist nicht überschreiten.
Für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel hat der Unternehmer Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Als Entscheidungshilfen dienen die Richtwerte in Tabelle 1 A der Durchführungsanweisungen zu § 5 der DGUV Vorschriften 3 und 4. Weitere Empfehlungen können den VDE-Bestimmungen entnommen werden, beispielsweise VDE 0100-710 und VDE 0105-100/A1.
Wichtig ist, diese Richtwerte nicht schematisch zu übernehmen. Die DGUV Information 203-072 weist ausdrücklich darauf hin, dass Prüffristen in Regelwerken Empfehlungen für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind und orientierenden Charakter haben. Eine ungeprüfte Übernahme ohne Berücksichtigung der eigenen betrieblichen Situation kann bei zu langen Fristen das Auftreten gefährlicher Mängel begünstigen.
Die Fristen sind unter Berücksichtigung mehrerer Faktoren zu bestimmen: Art der Anlage und der Betriebsmittel, Betriebs-, Umgebungs- und Nutzungsbedingungen, Häufigkeit und Qualität der Wartung, äußere Einflüsse sowie Herstellerangaben. Hinzu kommen die betrieblichen Erfahrungen und Kenntnisse einer Elektrofachkraft. Wer diese Faktoren dokumentiert, kann die Fristwahl später gegenüber Prüfern und Versicherern begründen.
Das zweite Regime betrifft Anlagen mit absoluten Grenzen. Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV müssen wiederkehrend durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden. Die Frist für diese Hauptprüfung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Zusätzlich ist zwischen zwei Hauptprüfungen eine Zwischenprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Sie umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen sowie ausgewählte sicherheitsrelevante Bauteile.
Ein weiterer Punkt betrifft die Fristberechnung selbst. Nach § 14 Absatz 5 BetrSichV wird der Fälligkeitstermin mit Monat und Jahr angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung. Bei einer vorzeitigen Prüfung beginnt die neue Frist mit dem Monat und Jahr der Durchführung.
Bei Fristen von mehr als zwei Jahren gilt das nur, wenn mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin geprüft wurde. Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin stattfand.
Wer diese Regeln kennt, kann Fristen realistisch planen. Wer nur auf ein pauschales Intervall schaut, plant falsch.
Prüfobjekte, Nachweise und Dokumentation
Zur Frage zurück: Welche technischen Anlagen im Gewerbeobjekt brauchen wiederkehrende Prüfungen? Die Antwort ergibt sich aus drei Schritten, die aufeinander aufbauen.
Zuerst wird der Bestand erfasst. Elektrische Anlagen, ortsfeste Betriebsmittel und Aufzugsanlagen sind die typischen Kandidaten. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern ob die Anlage schädigenden Einflüssen ausgesetzt ist und ob die Sicherheit von Montagebedingungen abhängt.
Nach § 14 Absatz 1 BetrSichV sind Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Das umfasst die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage, die rechtzeitige Feststellung von Schäden und die Prüfung, ob die sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind.
Dann werden die Fristen festgelegt. Für jede Anlage wird dokumentiert, welchem Fristenregime sie unterliegt und woraus sich die Frist ergibt. Bei elektrischen Anlagen ist das die Gefährdungsbeurteilung mit den genannten Faktoren. Bei Aufzügen ist das die gesetzliche Höchstfrist von zwei Jahren für die Hauptprüfung plus die Zwischenprüfung in der Mitte.
Schließlich wird die Dokumentation aufgebaut. Nach § 3 Absatz 8 BetrSichV muss der Arbeitgeber das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel dokumentieren. Anzugeben sind mindestens die Gefährdungen, die Schutzmaßnahmen, Art und Umfang der Prüfungen, die Fristen wiederkehrender Prüfungen und das Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung. Elektronische Dokumentation ist zulässig.
Für die Prüfergebnisse selbst nennt § 14 Absatz 7 BetrSichV weitere Mindestangaben. Aufzuzeichnen sind Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis der Prüfung und Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten ist eine elektronische Signatur erforderlich. Die Aufzeichnung ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Ein Beispiel zeigt, wie ein Entscheidungsraster aussehen kann. Angenommen, ein Gewerbeobjekt hat eine Niederspannungsanlage, ortsfeste Maschinen und einen Personenaufzug. Die Beispielannahme lautet: Die Niederspannungsanlage steht in einem trockenen Technikraum, die Maschinen laufen in einer staubigen Produktionshalle, der Aufzug ist Baujahr 2018.
Für die Niederspannungsanlage wäre die Frist anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wobei die Richtwerte der Tabelle 1 A als Orientierung dienen. Für die Maschinen wären stärkere äußere Einflüsse zu berücksichtigen, was tendenziell kürzere Fristen nahelegt. Für den Aufzug wären Hauptprüfung und Zwischenprüfung mit zwei Jahren Obergrenze einzuplanen. Die konkrete Frist für die elektrischen Anlagen ergibt sich erst aus der Gefährdungsbeurteilung vor Ort; das Beispiel ersetzt sie nicht.
Ein solches Raster hilft, die Pflichtenkreise auseinanderzuhalten. Es ersetzt jedoch weder die fachkundige Beurteilung noch die Prüfung selbst.
Häufige Fragen
Gibt es für elektrische Anlagen im Gewerbe ein pauschales Prüfintervall? Nein. Nach § 3 Absatz 6 BetrSichV legt der Arbeitgeber die Fristen selbst fest. Die DGUV Information 203-072 verweist auf die Richtwerte in Tabelle 1 A als Entscheidungshilfe und betont, dass eine ungeprüfte Übernahme ohne Berücksichtigung der eigenen betrieblichen Situation gefährliche Mängel begünstigen kann.
Welche Frist gilt für die Hauptprüfung einer Aufzugsanlage? Nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV darf die Frist der wiederkehrenden Hauptprüfung zwei Jahre nicht überschreiten. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Zusätzlich ist in der Mitte des Prüfzeitraums eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Was muss die Prüfaufzeichnung mindestens enthalten? Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV sind Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person aufzuzeichnen. Bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten ist eine elektronische Signatur erforderlich. Aufzubewahren ist die Aufzeichnung mindestens bis zur nächsten Prüfung.
In diesem Leitfaden
- Prüffristen elektrischer Anlagen im Gewerbe festlegen und belegenPrüffristen für elektrische Anlagen im Gewerbe festlegen: fünf Kriterien, Anforderungen an die Prüfperson und Anlässe zur Anpassung der Gefährdungsbeurteilung.
- Raumlufttechnik im Büro: was DGUV Regel 115-401 konkret fordertDGUV Regel 115-401 fordert 1000 ppm CO2, 20 bis 22 Grad, 0,15 m/s und regelmäßige Wartung der Lüftungsanlage. Was das für Ihr Büro bedeutet.
- Aufzugsprüfung im Gewerbe: Prüfarten, Fristen, Stellen und NachweiseAufzugsprüfung im Gewerbe: welche Prüfarten nach BetrSichV gelten, wer prüfen darf, wie lange die Frist höchstens ist und welche Nachweise in die Kabine gehören.
- Wie dokumentiere ich Instandhaltung und Prüfungen belastbar?Instandhaltung dokumentieren: Pflichtinhalte nach BetrSichV, Aufbewahrung bis zur nächsten Prüfung, elektronische Signatur und sinnvolle Zusatzangaben.



