Karte zu Prüffristen elektrischer Anlagen mit drei Kernpunkten
Bild: Objektbetrachtung

Gewerbeflächen

Teil von Welche technischen Anlagen im Gewerbeobjekt brauchen wiederkehrende Prüfungen?

Prüffristen elektrischer Anlagen im Gewerbe festlegen und belegen

Prüffristen für elektrische Anlagen im Gewerbe festlegen: fünf Kriterien, Anforderungen an die Prüfperson und Anlässe zur Anpassung der Gefährdungsbeurteilung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Prüfumfang und Fristen legt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest.
  • Die Fristen müssen nach Art der Anlage, Nutzung, Wartung, äußeren Einflüssen und Herstellerangaben begründet werden.
  • Eigenverantwortlich prüfen darf nur eine Elektrofachkraft mit mindestens einjähriger Berufserfahrung; unterwiesene Personen unterstützen.

Fünf Kriterien für die Fristfestlegung

Nach § 3 Absatz 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang der Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. § 3 nennt die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen und verlangt, dass sie so bestimmt werden, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Das ist eine Bringschuld des Betreibers, keine Tabelle zum Abschreiben.

Die DGUV Information 203-072 nennt fünf Bezugsgrößen: Art der Anlage und der Betriebsmittel, Betriebs-, Umgebungs- und Nutzungsbedingungen, Häufigkeit und Qualität der Wartung, äußere Einflüsse sowie Herstellerangaben. Wer diese fünf Punkte je Prüfobjekt schriftlich festhält, kann die gewählte Frist gegenüber Prüfperson, Versicherer und Aufsicht begründen.

Ein Beispiel, ausdrücklich als Rechenbeispiel und nicht als Vorgabe: Zwei gleich alte Unterverteilungen, eine in trockener Lagerhalle ohne Staub, eine in feuchter Werkstatt mit Metallstaub, erhalten unterschiedliche Fristen, obwohl Baujahr und Fabrikat identisch sind. Die Begründung liegt in Umgebung und Nutzung, nicht im Baujahr.

Prüffristen in Regelwerken haben orientierenden Charakter. Eine ungeprüfte Übernahme ohne Blick auf die eigene betriebliche Lage kann die Frist zu lang machen und gefährliche Mängel begünstigen, so die DGUV Information 203-072. Ein pauschales Universalintervall für alle elektrischen Anlagen lässt sich daraus nicht ableiten.

Die fünf Kriterien im Überblick:

Kriterium Leitfrage für die Dokumentation
Anlagenart Anlage oder ortsfestes Betriebsmittel, welcher Bereich?
Betrieb und Umgebung Staub, Feuchte, Temperatur, Nutzungsintensität?
Wartung Wie häufig und wie gut wird instand gehalten?
Äußere Einflüsse Mechanik, Chemie, Feuchtigkeit, Vibration?
Herstellerangaben Welche Vorgaben und Intervalle nennt der Hersteller?

Wer prüfen darf und wer nur unterstützt

Die mit der Prüfung elektrischer Anlagen beauftragten Personen müssen laut DGUV Information 203-072 die Anforderungen an eine Elektrofachkraft nach § 2 Absatz 3 DGUV Vorschrift 3 oder 4 erfüllen. Dazu gehören eine abgeschlossene elektrotechnische Fachausbildung und mindestens einjährige Berufserfahrung. Hinzu kommen eine zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich und aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen diese Anforderungen nicht. Sie dürfen die Prüfperson unterstützen, die Prüfung aber nicht eigenverantwortlich durchführen.

Bei der Auswahl lohnt der Blick auf weitergehende Anforderungen. Die DGUV Information 203-072 nennt Prüfsachverständige nach Baurecht für Anlagen in Versammlungsstätten und VdS-anerkannte Sachverständige nach VdS-Richtlinien. Wer eine Fachkraft beauftragt, sollte Qualifikationsnachweise und Prüfumfang vorab klären. Die Prüfperson legt Art und Umfang der Prüfung selbst fest und trägt dafür die fachliche Verantwortung.

Bestandsaufnahme vor der ersten Fristeintragung

Vor Prüfbeginn ist eine Bestandsaufnahme erforderlich, die frühere Prüfprotokolle, Schalt- und Übersichtspläne und weitere Dokumentationen umfasst. Sie muss auch das vorliegende Netzsystem ermitteln. Geklärt wird, ob der aktuelle Zustand der Anlage mit den Bestandsplänen übereinstimmt und wie die Anlage genutzt wird.

Ändert sich die Nutzung gegenüber der ursprünglichen Auslegung, kann eine Nachrüstung oder Umrüstung nötig werden, zum Beispiel der Einbau einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung oder der Austausch eines Typs. Diese Klärung gehört vor die Fristfestlegung, sonst wird eine Frist für eine Anlage dokumentiert, die es so nicht mehr gibt. Für den Unternehmer bedeutet das: eine Objektliste mit Anlagenart, Nutzung, Bestandsplanstand und vorhandener Dokumentation anlegen.

Wann die Gefährdungsbeurteilung angepasst werden muss

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung zu Prüfumfängen und Fristen aktualisieren, wenn die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergibt, dass die Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind. Dies gilt sinngemäß auch für elektrische Anlagen, so die DGUV Information 203-072. Bei Durchführung oder Anpassung hat sich der Arbeitgeber fachkundig beraten zu lassen, zum Beispiel durch die Prüfperson.

Praktisch heißt das: Hinweise in der Prüfdokumentation zum Zustand der Anlage helfen, Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen festzulegen. Werden dieselben Mängel wiederholt festgestellt, verkürzt sich die Frist nachweisbar. Bleiben die Ergebnisse unauffällig, muss die Frist nicht allein deshalb verlängert werden; die Begründung gehört in die Dokumentation. Prüfungen in Sonderbereichen wie medizinisch genutzten Räumen, Sicherheitsbeleuchtung, Blitzschutz oder explosionsgefährdeten Bereichen folgen eigenen Anforderungen und werden hier nicht vertieft.

Quellen

Häufige Fragen

Gibt es eine gesetzliche Universalfrist für elektrische Anlagen im Gewerbe? Aus den herangezogenen Quellen ergibt sich keine pauschale Frist für alle Anlagen. § 3 Absatz 6 BetrSichV verlangt die betriebsindividuelle Festlegung, orientiert an Regelwerksempfehlungen und den fünf Kriterien der DGUV Information 203-072.

Darf eine unterwiesene Person die Prüfung unterschreiben? Nein, sie erfüllt die Anforderungen an die Prüfperson nicht und darf nur unterstützen. Die fachliche Verantwortung für Art und Umfang der Prüfung trägt die Elektrofachkraft.

Wann muss ich die Frist anpassen? Spätestens wenn die Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen zeigt, dass die Maßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind. Dann ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren, mit fachkundiger Beratung.

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