Aufzugsanlage im Gewerbegebäude während der wiederkehrenden Hauptprüfung durch eine Überwachungsstelle
Bild: Objektbetrachtung

Gewerbeflächen

Teil von Welche technischen Anlagen im Gewerbeobjekt brauchen wiederkehrende Prüfungen?

Aufzugsprüfung im Gewerbe: Prüfarten, Fristen, Stellen und Nachweise

Aufzugsprüfung im Gewerbe: welche Prüfarten nach BetrSichV gelten, wer prüfen darf, wie lange die Frist höchstens ist und welche Nachweise in die Kabine gehören.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV regelt die Aufzugsprüfungen. Die elektrische Anlage wird dabei mitgeprüft, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung erforderlich ist.

Wer in einem Bürogebäude den Aufzug betreibt, muss vier Prüfanlässe auseinanderhalten: die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen, die Hauptprüfung im Rhythmus und die Zwischenprüfung dazwischen. Die folgende Übersicht ordnet jedem Anlass die durchführende Stelle zu.

Vier Prüfanlässe, eine zugelassene Prüfstelle

Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV regelt für Aufzugsanlagen die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie die wiederkehrenden Prüfungen. Für alle diese Anlässe benennt der Text als prüfende Stelle eine zugelassene Überwachungsstelle. Eine zur Prüfung befähigte Person ist dort nicht vorgesehen.

Der Grund liegt in der Systematik: Der Aufzug wird als eigene überwachungsbedürftige Anlage geführt. Die Prüfung schließt zwar die Sicherheit der elektrischen Anlage ein, soweit sie für die sichere Verwendung nötig ist. Sie geht aber über die Elektroprüfung hinaus und deckt auch aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen ab, etwa eine Überdrucklüftungsanlage.

Fristen: Obergrenze statt Pauschalfrist

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen legt der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 BetrSichV fest, unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltung. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Das ist eine Obergrenze, keine automatische Wartungsfrequenz.

Stellt die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung fest, dass die Frist unzutreffend festgelegt war, muss der Arbeitgeber sie in Abstimmung mit der Stelle verkürzen. Bleibt Uneinigkeit, entscheidet die zuständige Behörde.

Planungshilfe: vier Anlässe in zeitlicher Folge

Anlass Auslöser Prüfende Stelle
Erstprüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme zugelassene Überwachungsstelle
Änderungsprüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung zugelassene Überwachungsstelle
Hauptprüfung feste Frist, höchstens zwei Jahre zugelassene Überwachungsstelle
Zwischenprüfung Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen zugelassene Überwachungsstelle

Die Tabelle dient der Terminplanung, nicht als Ersatz für die eigene Fristfestlegung. Rechenbeispiel mit angenommenen Daten: Wer die Hauptprüfung auf den 1. Juni 2027 terminiert und den vollen Zeitraum nutzt, plant die Zwischenprüfung rechnerisch um den 1. Juni 2028, sofern die Frist tatsächlich zwei Jahre beträgt. Diese Rechnung ist ein Beispiel und keine Vorgabe.

Zwischenprüfung: Sicht und Funktion

Die Zwischenprüfung findet in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen statt. Sie umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen sowie die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile. Auch sie führt eine zugelassene Überwachungsstelle durch.

Praktisch heißt das: Ein Terminplan mit nur einem Prüftermin pro Intervall bildet die Pflichten nicht ab. Wer Haupt- und Zwischenprüfung getrennt einträgt, hält den Nachweis später einfacher zusammen.

Nachweise und Aushang in der Kabine

Für die Betreibersicht ergänzt die DGUV Regel 115-401 die gesetzlichen Vorgaben um praktische Hinweise: Man soll sich vergewissern, dass die Aufzüge regelmäßig geprüft werden. In der Kabine muss ein Hinweis angebracht sein, wann die nächste Prüfung durchzuführen ist und welche Stelle geprüft hat, etwa als Prüfplakette. Zusätzlich gehört mindestens an der Hauptzugangsstelle ein Hinweis mit Name und Telefonnummer des Dienstleisters oder der beauftragten Person zur Personenbefreiung.

Für die eigenen Unterlagen sollten Sie je Prüfung festhalten, welcher Anlass vorlag, wer geprüft hat und bis wann die nächste Prüfung ansteht. Technische Unterlagen wie EG-Konformitätserklärung und Notfallplan sind bei den Prüfungen nach Anhang 2 BetrSichV heranzuziehen.

Anbieter und Beauftragung

DEKRA führt Hauptprüfungen grundsätzlich mit Wartungspersonal durch, da nur so eine sachgerechte Prüfung möglich ist. Das Wartungspersonal bringt anlagenspezifisches Fachwissen ein und kann Störungen oder Mängel direkt beheben.

Bei der Buchung über TÜV Rheinland sind Prüfstandort, Aufzugsart, Prüfungsart, Anzahl der Zugangsstellen und Name der Wartungsfirma anzugeben. Bestandskunden können eine Equipmentnummer hinterlegen. Die Vorlaufzeit für einen Termin beträgt etwa sechs Wochen.

Ausgenommen sind unter anderem Fahrtreppen und Fahrsteige, handbetriebene Aufzugsanlagen sowie Geräte zur Regalbedienung. Prüfverfahren, Wartungsinhalte und Preise behandelt dieser Text nicht. Die Auswahl einer zugelassenen Überwachungsstelle treffen Sie aus dem tatsächlichen Angebot.

Häufige Fragen

Wer darf die wiederkehrende Hauptprüfung eines Aufzugs im Gewerbe durchführen?

Nach Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV eine zugelassene Überwachungsstelle. Für die Zwischenprüfung gilt dasselbe. Wo die DGUV Regel 115-401 von einer prüfenden Stelle spricht, ist damit die nach der Verordnung zuständige Stelle gemeint.

Was passiert, wenn die festgelegte Prüffrist unzutreffend war?

Die zugelassene Überwachungsstelle stellt das bei der Prüfung fest. Dann verkürzt der Arbeitgeber die Frist in Abstimmung mit ihr. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die zuständige Behörde.

Was muss in der Aufzugskabine aushängen?

Der Hinweis, wann die nächste Prüfung ansteht und welche Stelle geprüft hat, sowie an der Hauptzugangsstelle Name und Telefonnummer der für die Personenbefreiung beauftragten Stelle.

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